Die Gebäudeeinmessung ist eine Liegenschaftsvermessung zur Aktualisierung des Gebäudenachweises im Liegenschaftskataster. Mit Grund und Boden fest verbundene Gebäude sind Bestandteil des Grundstückes (§ 94 BGB). Da das Liegenschaftkataster das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung (§ 2 Abs. 2 GBO) ist, sind neben den das Eigentum definierenden Grenzen auch die zum Eigentum gehörenden Gebäude (Immobilien) nachzuweisen.
Anlass für eine Gebäudeeinmessung kann auch die Aufforderung einer das Bauvorhaben finanzierenden Bank sein, eine Grenzinnehaltungsbescheinigung vorzulegen.
Bei einer Gebäudeinmessung wird der äussere Grundriss der nachzuweisenden Gebäude erfasst und der maßliche Bezug zu den Flurstücksgrenzen bestimmt. Das Ergebnis wird in der Liegenschaftskarte dokumentiert.
An nicht im amtlichen Lagebezugssystem nachgewiesenen Grenzpunkten werden alte Grenzmarken aufgesucht und auf ihre richtige Lage überprüft. Fehlene Grenzmarken werden nicht erneuert.
Mit der am 18. August 2012 in Kraft getretenen Änderung des ThürVermGeoG ist die Pflicht der Eigentümer, die Gebäudeeinmessung zu beantragen, entfallen.