Als ÖbVI bin ich befugt, Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen von mir festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden. Die Befugnis umfasst auch die öffentliche Beglaubigung von Anträgen auf Vereinigung und Teilung von Grundstücken.
Ermittlungsergebnisse, die nicht der öffentlichen Beglaubigung bedürfen, können bescheinigt werden. So zum Beispiel, dass ein Gebäude vollständig innerhalb der Grenzen des Grundstückes XY errichtet ist Grenzinnehaltungsbescheinigung.
Unter Berufung auf meinen Berufseid bin ich befugt, als Sachverständiger für das Vermessungswesen aufzutreten. Als Sachverständiger werde ich von Gerichten mit der Anfertigung von schriftlichen Gutachten beauftragt.